Der nachstehende Aufsatz schließt an den bereits im Erbenheimer Anzeiger erschienenen 1. Teil an.
5. Situation beim Vorbehalt von Rückforderungsrechten
Oftmals werden auch Rückforderungsrechte zugunsten des Schenkers vereinbart. Häufig wird ein Rückforderungsrecht z.B. für den Fall vereinbart, dass der Beschenkte unrechtmäßig über den Grundbesitz verfügt (diesen also verkauft oder belastet). Ein weiterer Fall des Rückforderungsrechts ist z.B. das Vorversterben des Beschenkten vor dem Schenker. Ferner ist es aber auch möglich, ein sogenanntes „freies Rückforderungsrecht“ zu vereinbaren. In diesem Fall kann der Schenker den Grundbesitz grundsätzlich jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückfordern. Bei der Frage, ob Rückforderungsrechte auf den Beginn der Abschmelzungsfrist einen Einfluss haben oder nicht, ist die Rechtsprechung bislang nicht eindeutig. So vertritt beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auffassung, dass Rückforderungsrechte grundsätzlich den Beginn der Abschmelzungsfrist verhindern. Andere Oberlandesgerichte stellen darauf ab, ob das Rückforderungsrecht an bestimmte Bedingungen (z.B. Verkauf oder Belastung des Grundbesitzes, Vorversterben des Beschenkten) geknüpft ist oder ob es sich um ein sogenanntes „freies Rückforderungsrecht“ handelt. Die Vereinbarung eines Rückforderungsrechts, dass an Bedingung geknüpft ist, soll nach der Auffassung dieser Oberlandesgerichte auf den Beginn der Frist grundsätzlich keinen Einfluss haben. Lediglich das „freie Rückforderungsrecht“ soll den Lauf der Frist hemmen.
6. Besonderheit bei Schenkungen an Ehegatten
Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so gilt grundsätzlich, dass die Abschmelzungsfrist nicht vor der Auflösung der Ehe beginnt. Ist der Grund für die Auflösung der Ehe ein Scheidungsverfahren, so beginnt die Frist daher erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Etwas anderes gilt jedoch (und dies dürfte der Regelfall sein) wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wurde. Dann sind Schenkungen, die der verstorbene Ehegatte an den überlebenden Ehegatten getätigt hat, gegenüber Pflichtteilsberechtigten (in der Regel Kinder des verstorbenen Ehegatten) grundsätzlich auch dann auszugleichen, wenn sie Jahrzehnte zurückliegen.
7. Fazit
Wie oben dargestellt, besteht bei dem Vorbehalt von Sicherungsrechten im Rahmen der schenkweisen Übertragung von Grundbesitz grundsätzlich die Gefahr, dass diese Schenkungen auch dann gegenüber Pflichtteilsberechtigten auszugleichen sind, wenn zwischen Schenkung und Erbfall mehr als 10 Jahre verstrichen sind. Bei der Frage, ob solche Sicherungsrechte in einen Schenkungsvertrag aufgenommen werden sollen oder nicht, ist daher von maßgeblicher Bedeutung, vor welchem Hintergrund die Schenkung erfolgt. Erfolgt die Schenkung in erster Linie mit der Maßgabe, Pflichtteilsergänzungsansprüche eines Pflichtteilsberechtigten zu reduzieren, so sollte unter Umständen auf die Vereinbarung von Sicherungsrechten verzichtet werden. Allerdings ist zu beachten, dass in solchen Fällen der Schenker das Eigentum vollständig „aus der Hand gibt.“ Sofern sich also das Verhältnis zu dem Beschenkten verschlechtern sollte, hat der Schenker grundsätzlich keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr. Soll die Schenkung jedoch in erster Linie erfolgen, um vorhandenen Grundbesitz bereits zu Lebzeiten auf die Erben zu verteilen und gegebenenfalls die steuerlichen Freibeträge besser zu nutzen, so sollten die vorgenannten Sicherungsrechte in den Schenkungsvertrag aufgenommen werden. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass der verschenkte Grundbesitz von dem Schenker noch genutzt, insbesondere bewohnt wird.