Erstberatung
Die Kosten für eine Erstberatung sind grundsätzlich auf maximal € 190,00 zzgl. Mehrwertsteuer beschränkt. Hinzu kann gegebenenfalls noch eine Auslagenpauschale von 20,00 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer kommen. Die Erstberatung dient dazu, sich gegenseitig kennenzulernen und den individuellen Beratungsbedarf herauszufinden. Sollte nach dem Beratungsgespräch eine weitere Beauftragung stattfinden, weil die Angelegenheit weiteren Klärungsbedarf hat, werden die Kosten für die Erstberatung den weiter entstehenden Gebühren angerechnet.
Abrechnung nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
Grundsätzlich wird nach dem RVG abgerechnet, wobei sich die Höhe der entstehenden Kosten aus dem für Ihre Angelegenheit ergebenden Streitwert berechnet. Es besteht zudem die Möglichkeit, einen Stundenlohn zu vereinbaren. Im ersten Beratungsgespräch erläutern wir Ihnen gerne die wahrscheinlich anfallenden Kosten für eine Rechtsvertretung.
Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung deckt nicht automatisch alle Rechtsstreitigkeiten ab. Grundsätzlich zahlt die Rechtschutzversicherung in Erbrechtsangelegenheiten nur die Kosten für eine sogenannte Erstberatung. In allen weiteren Rechtsgebieten bemühen wir uns gerne für sie und holen eine für sie kostenfreie Deckungsanfrage bei Ihrem Versicherer ein.
Beratungshilfe
Für die außergerichtliche Beratung und Vertretung besteht, sofern Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Anwaltskosten aus eigenen Mitteln zu finanzieren, die Möglichkeit Beratungshilfe zu beantragen. Eine sogenannten Berechtigungsschein für die Beratungshilfe erhalten Sie am Amtsgericht Ihres Wohnortes. Bei Bewilligung von Beratungshilfe werden durch die Staatskasse Gebühren zwischen € 30,00 und € 85,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer für eine Angelegenheit vergütet.
Sie selbst sind lediglich verpflichtet, eine Selbstbeteiligung in Höhe von 15,00 € zzgl. Mwst je Angelegenheit zu leisten.
Download Formular → Beratungshilfe
Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe
Für ein gerichtliches Verfahren kann Prozesskostenhilfe – die in Familiensachen als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet wird – durch uns für Sie beantragt werden. Diese wird gewährt, wenn Ihre Angelegenheit hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und Sie selbst nicht in der Lage, die Kosten für ein zu führendes Verfahren oder Ihre Rechtsverteidigung selbst zu tragen.Diesbezüglich händigen wir Ihnen bei Bedarf ein Formular aus, welches Sie vollständig und wahrheitsgetreu ausfüllen und mit den entsprechenden Belegen versehen müssen. Wir werden dieses Formular sodann für Sie an das jeweilige Gericht weiterleiten.
Download Formular → Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe