Die so genannte „gesetzliche Erbfolge“ kommt immer dann zur Anwendung, wenn der Verstorbene keine Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) hinterlassen hat. Als gesetzliche Erben kommen in erster Linie die nächsten Verwandten in Betracht, also die Kinder/Enkelkinder des Verstorbenen. Sofern der Verstorbene keine Kinder/Enkelkinder hinterlassen hat, erben die dann nächsten Verwandten, also z.B. die Eltern oder die Geschwister des Verstorbenen.
Ferner hat der Ehegatte des Verstorbenen nach der gesetzlichen Erbfolge ein Erbrecht neben den leiblichen Verwandten. Gerne analysieren wir zusammen mit Ihnen Ihre persönliche Situation in Bezug auf die „gesetzliche Erbfolge“. Dies ist insbesondere für die Frage von Belang, ob die Erstellung eines Testamentes in Ihrem persönlichen Fall notwendig ist oder nicht.